{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-11-21", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2011-145_2011-11-21.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2011_145_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778dcda8475de9c86b4913f7f3b9a369add95c1db1225c813fdeec26d605d96f727d280810cd43581fb1b397df2cf1ca273?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778dcda8475de9c86b4913f7f3b9a369add95c1db1225c813fdeec26d605d96f727d280810cd43581fb1b397df2cf1ca273&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2011_145", "Checksum": "c914f710b7f95c6f22e998dd9aa13ef7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2011 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 21.11.2011 SK 2011 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 21.11.2011 SK 2011 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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November 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Fürsprecher Z.\n\nBeschuldigter/Berufungsführer\n\ngegen\n\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern\n\nwegen\n\nWiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz\n\nRegeste:\n\nDer Berufungsführer fuhr auf der Autobahn im Baustellenbereich mit ca. 70 km/h (signalisierte\nHöchstgeschwindigkeit 60 km/h), als er sich entschloss, einen vor ihm fahrenden Lastwagen zu\nüberholen. Er führte einen Kontrollblick durch und erkannte dabei in einer Distanz von ca. 50 Metern auf der Überholspur ein Fahrzeug. Er erkannte jedoch nicht, dass es sich dabei um ein ziviles\nDienstfahrzeug der Polizei handelte, welches mit rund 120 km/h unterwegs war (ohne Blaulicht und\nMartinshorn). Indem der Berufungsführer unmittelbar nach dem Kontrollblick den Blinker setzte und\nbegann, auf die Überholspur zu wechseln, ohne die Situation über einen gewissen Zeitraum\nhinweg zu verfolgen und zum Beispiel einen zweiten Kontrollblick durchzuführen, verletzte er die\nprimäre Sicherheitspflicht eines auf der Autobahn ausschwenkenden Fahrzeugführers. Dieser\nmuss nämlich sicherstellen, dass ihm nachfolgende Fahrzeuge durch den Fahrstreifenwechsel\nnicht behindert oder gefährdet werden (Berufung auf den Vertrauensgrundsatz wegen verkehrswidriger Fahrweise der Polizei verneint).\n[...j\n\nIl. Sachverhalt und Beweiswürdigung\n\n1. Unbestrittener Sachverhalt\nDer äussere Ablauf des Geschehens ist weitgehend unbestritten. Gestützt auf die Anzeige, die\nVideoaufzeichnung, deren Auswertung und die Aussagen des Berufungsführers erachtet die\nKammer folgenden Sachverhalt als erstellt:\n\nAm Samstag, 22. Mai 2010, fuhr der Berufungsführer um 7.05 Uhr mit einem VW Polo auf der\nAl-West zwischen den Anschlüssen Bern-Bümpliz und Bern-Neufeld in Richtung Bern-\nWankdorf. Aufgrund einer Baustelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diesem\nStreckenabschnitt auf 60 km/h beschränkt. Der Berufungsführer wechselte auf der dreispurigen\nAutobahn zuerst von der Normalfahrspur auf die erste Überholspur, auf welcher er mit einer\nGeschwindigkeit von gerundet 70 km/h eine kurze Strecke hinter einem langsamer fahrenden\nLastwagen fuhr. In der Folge schaute er in den Rück- sowie in den Seitenspiegel, erkannte in\ngewisser Distanz ein Fahrzeug auf der zweiten Überholspur, setzte den Blinker und schwenkte\ngleichzeitig nach links aus, ohne vorher nochmals links über die Schulter zu blicken. Bei dem\nvom Berufungsführer auf der zweiten Überholspur erkannten Fahrzeug handelte es sich um ein\nziviles Dienstfahrzeug der Kantonspolizei Bern, in welchem die Polizisten B. und C. mit einer\nGeschwindigkeit von gerundet 120 km/h ohne Blaulicht und ohne Martinshorn unterwegs\nwaren, um ein vor ihnen mit übersetzter Geschwindigkeit fahrendes anderes Personenfahrzeug\nmittels eingeschalteter Videokamera zu überprüfen. Durch das Ausschwenken des\nBerufungsführers wurde der Lenker des zivilen Dienstfahrzeugs dazu gezwungen, stark\nabzubremsen und nach links auszuweichen, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Berufungsführers zu vermeiden.\n\nFerner unbestritten sind die im ViDistA-Auswertungsbericht der Videoaufzeichnung berechneten\nGeschwindigkeiten sowie der Abstand der Fahrzeuge im Zeitpunkt des Ausschwenkens des\nBerufungsführers. Diesem zufolge belief sich die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Berufungsführers zu diesem Zeitpunkt auf 70.22 km/h und diejenige des zivilen Dienstfahrzeugs auf\n119.61 km/h. Die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen betrug 20.68 m.\n\n2. Bestrittener Sachverhalt\nVon der Verteidigung wird in erster Linie der dem Auswertungsbericht der Videoaufzeichnung\nzugrunde gelegte Entscheidungspunkt sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bestritten.\nIn sachverhaltsmässiger Hinsicht ist zudem der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen zu\nBeginn des Überholmanövers bzw. zum Zeitpunkt, als der Berufungsführer seinen letzten\nKontrollblick tätigte, zu beurteilen.\n\n2.1. ViDistA-Auswertungsbericht\nDer ViDistA-Auswertungsbericht basiert auf einer Momentauswertung im Entscheidungspunkt, d.h.\nder Stelle, an der der Zeuge aufgrund eines offensichtlich zu erwartenden falschen Verhaltens des\nBetroffenen zu einer Reaktion gezwungen wurde, um einen drohenden Verkehrsunfall zu\nvermeiden. Das Auswerteszenario von ViDistA unterstellt dabei jede Annäherung der\n\n2\nFahrzeuge unterhalb eines Minimalabstandes auf jeden Fall als ein gefährliches Verkehrsgeschehen und definiert diesen absoluten Schutzbereich auf die in 0.5 s durchfahrene Wegstrecke\nin Metern, bezogen auf die Geschwindigkeit des ausscherenden Fahrzeugs (= Gefährdungsabstand).\n\n"}