Sie war sich des Verkehrsaufkommens – gerade auch im Einmündungsbereich des Einfahrtsstreifens – bewusst. So sagte sie auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, wenn sie im Nachhinein darüber nachdenke, dann werde ihr bewusst, dass es nicht ungefährlich gewesen sei und sie einen grösseren Abstand hätte wahren sollen. Dies mache sie heute auch (p. 38). Der Tatbestand ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der bereits in erster Instanz ergangene Schuldspruch ist somit zu bestätigen. 6