SVG zweifellos erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht schliesst sich die Kammer der Argumentation der Vorinstanz an, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (p. 58). Die Beschuldigte wusste um die Regelung in Bezug auf den einzuhaltenden Nachfahrabstand und trotzdem fuhr sie über eine gemessene Strecke von über 800 Metern äusserst nahe hinter dem Polizeifahrzeug her. Sie war sich des Verkehrsaufkommens – gerade auch im Einmündungsbereich des Einfahrtsstreifens – bewusst.