Zusammenfassend wurde in diesem Plenum be- 5 schlossen, im Sinne einer Richtlinie der Polizei zu empfehlen, bei einem zeitlichen Abstand von 0.5 Sekunden oder weniger bei einer Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG grundsätzlich auf eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung zu erkennen und in solchen Fällen Art. 90 Ziff. 2 SVG zur Anzeige zu bringen. Die Beschuldigte hat damit in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG zweifellos erfüllt.