Wie der Vorrichter zudem richtig vorgebracht hat, vermag der Verweis der Verteidigung auf den Entscheid der hier urteilenden 2. Strafkammer Nr. 176/II/99 vom 18. Mai 1999, wonach eine grobe Verkehrsregelverletzung erst bei Unterschreitung eines Abstandes von 0.3 Sekunden vorliege, nichts zu ändern. Zwischenzeitlich ergingen in der urteilenden Kammer mehrere „Abstands-Urteile“, so unter anderem am 7. Mai 2010 (Nr. 2010/59 i.S. W.P.), in welchem speziell hingewiesen wurde auf den Entscheid SK Nr. 2006/361 vom 28. November 2006 sowie die Empfehlung des Plenums der Strafabteilung vom 10. Dezember 2002.