Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass dies eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit insgesamt darstellt. Wie der Vorrichter zudem richtig vorgebracht hat, vermag der Verweis der Verteidigung auf den Entscheid der hier urteilenden 2. Strafkammer Nr. 176/II/99 vom 18. Mai 1999, wonach eine grobe Verkehrsregelverletzung erst bei Unterschreitung eines Abstandes von 0.3 Sekunden vorliege, nichts zu ändern.