Allein von der damals zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein geringeres Gefährdungspotential zu schliessen ist daher in Anbetracht der damaligen effektiven Verhältnisse vor Ort verfehlt. Die Beschuldigte ist über eine Strecke von mehr als 800 Metern in äusserst geringem Abstand, unter anderem sogar mit einem solchen von bloss 0.26 Sekunden, hinter dem kontrollierenden Polizeifahrzeug gefahren. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass dies eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit insgesamt darstellt.