bezüglich festzuhalten, dass auf der fraglichen Strecke – zumindest auf der ersten Teilstrecke – aufgrund des damaligen Baustellenbereichs gerade wegen erhöhtem Gefährdungspotential eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h festgelegt war. Denn insbesondere fehlende Pannenstreifen, wechselnde Fahrbahnverläufe sowie ein- und ausmündender Verkehr, wie dies in der ViDistA-Aufnahme deutlich zu erkennen ist, führten zu einer stark gesteigerten Grundgefährdung der Strassenbenutzer. Allein von der damals zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein geringeres Gefährdungspotential zu schliessen ist daher in Anbetracht der damaligen effektiven Verhältnisse vor Ort verfehlt.