Der Vorrichter verstiess demnach nicht gegen die in dubio pro reo-Regel, wenn er alle 11 Messdaten in seine Erwägungen einfliessen liess. Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der Messung nicht äusserst dichter Verkehr herrschte, wie dies der Vorrichter zutreffend festgehalten hat. Umso fraglicher ist aber, weshalb die Beschuldigte über eine derart lange Strecke praktisch konstant sehr nahe hinter dem Polizeifahrzeug nachfuhr, wie dies in der ViDistA-Aufzeichnung eindrücklich feststellbar ist.