Wie bereits erwähnt wurden in casu auf einer Messstrecke von 809 Metern insgesamt 11 Messdaten ausgewertet. Der Auswertebericht der Mobilen Polizei MEOA bildete denn auch integrativen Bestandteil der Anzeige vom 18. August 2010 (vgl. dazu p. 2 i.V.m. p. 6). Und entgegen den Ausführungen der Verteidigung brachte die Polizei einen maximalen Nachfahrabstand von 0.51 Sekunden zur Anzeige. Die Polizei ermittelte demnach 11 rechtserhebliche, durch Messdaten gestützte Nachfahrabstände, und nicht bloss einen einzigen von 0.51 Sekunden. Der Vorrichter verstiess demnach nicht gegen die in dubio pro reo-Regel, wenn er alle 11 Messdaten in seine Erwägungen einfliessen liess.