Damit sei (...) mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer gefährlichen Situation auszugehen (vgl. das Urteil 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3, worin bereits bei einem zeitlichen Abstand von 0.54 Sekunden eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bejaht worden sei). Aus der behaupteten überdurchschnittlichen Reaktionsschnelle seines Fahrzeugs könne der Beschwerdeführer angesichts der konkreten Umstände, insbesondere des grossen Verkehrsaufkommens, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt wurden in casu auf einer Messstrecke von 809 Metern insgesamt 11 Messdaten ausgewertet.