Er sei dem Vordermann nur gerade mit einem zeitlichen Abstand von 0.50 Sekunden oder weniger gefolgt. Die Strassen- und Sichtverhältnisse seien zwar günstig gewesen. Es habe jedoch dichter Verkehr geherrscht. Damit sei (...) mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer gefährlichen Situation auszugehen (vgl. das Urteil 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3, worin bereits bei einem zeitlichen Abstand von 0.54 Sekunden eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bejaht worden sei).