34 Abs. 4 SVG um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung. Ausgehend von der als Richtschnur herangezogenen „1/6-Tacho-Regel“ (vgl. hierzu Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung: Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, 1999, S. 57 f.) habe der Beschwerdeführer mit einem Sicherheitsabstand von weniger als 10 Metern bei einer 4 Geschwindigkeit von 70 km/h den erforderlichen Abstand beim Hintereinanderfahren unterschritten. Er sei dem Vordermann nur gerade mit einem zeitlichen Abstand von 0.50 Sekunden oder weniger gefolgt.