Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (p. 54 ff.). Insbesondere hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 und damit auf jüngere höchstrichterliche Praxis, in welchem sich das Bundesgericht zur Gefährlichkeit des Hintereinanderfahrens auch bei niedrigerer Geschwindigkeit äusserte. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, unbestrittenermassen handle es sich bei der Abstandsvorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung.