2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133; 188 IV 285; vgl. dazu auch die Urteile der Kammer Nr. 2006/11 vom 4. April 2006, Nr. 2006/76 vom 28. April 2006, Nr. 2006/99 vom 9. Mai 2006 und Nr. 2006/103 vom 12. Mai 2006, je mit Hinweisen auf die herrschende Lehre). Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen mit Lehre und Praxis zur Frage nach dem „ausreichenden Abstand“ eingehend auseinander gesetzt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (p. 54 ff.).