Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln liegt dann vor, wenn der diesbezügliche objektive und subjektive Tatbestand erfüllt ist. Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. dazu BGE 130 IV 32 und 123 IV 88). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird.