Schliesslich sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach „es denn auch nicht von ungefähr [komme], dass [die Berufungsführerin] selber ihr Fahrmanöver anlässlich der ersten Einvernahme vom 23.02.2011 letztlich als ‚nicht ungefährlich’ bezeichnete und dabei anfügte, dass sie ‚einen grösseren Abstand hätte wahren sollen’ bzw. ‚dass der Abstand zu gering war’“ als irrelevant zurückzuweisen. Dass die Berufungsführerin im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zur Auffassung gelangt sei, dass der im fraglichen Zeitpunkt gewahrte Nachfahrabstand rückblickend unzureichend gewesen sei, habe auf dessen