Die von der Vorinstanz herangezogenen Elemente vermöchten denn auch in keiner Weise eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu begründen. Schliesslich sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach „es denn auch nicht von ungefähr [komme], dass [die Berufungsführerin] selber ihr Fahrmanöver anlässlich der ersten Einvernahme vom 23.02.2011 letztlich als ‚nicht ungefährlich’ bezeichnete und dabei anfügte, dass sie ‚einen grösseren Abstand hätte wahren sollen’ bzw. ‚dass der Abstand zu gering war’“ als irrelevant zurückzuweisen.