Für die Beurteilung des Vorganges sei diesbezüglich einzig die gefahrene Geschwindigkeit von Bedeutung, welche mit 60km/h bekanntlich lediglich geringfügig über den gemeinhin innerorts gefahrenen Tempi liege. Die von der Vorinstanz herangezogenen Elemente vermöchten denn auch in keiner Weise eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu begründen.