3 dieser Auswertung, wie dies die Vorinstanz einzig aufgrund der Tabelle der Messdaten vornehme (und sich eben gerade nicht auf das Auswertungsergebnis stütze), sei unzulässig. Ebenfalls könne die Tatsache, dass sich der inkriminierte Verkehrsvorgang auf der Autobahn zugetragen habe, nicht zur Begründung einer angeblich erhöhten abstrakten Gefährdung beigezogen werden. Für die Beurteilung des Vorganges sei diesbezüglich einzig die gefahrene Geschwindigkeit von Bedeutung, welche mit 60km/h bekanntlich lediglich geringfügig über den gemeinhin innerorts gefahrenen Tempi liege.