Inwiefern die Fahrweise der Berufungsführerin eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer darstellen solle, sei von der Vorinstanz denn auch nicht hinlänglich begründet worden, sondern es sei lediglich auf die gemessene Negativspitze sowie auf den Umstand, dass es sich um eine zwei- bis dreispurige Autobahn gehandelt habe, verwiesen worden. Wie bereits dargelegt worden sei, sei es unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung unzulässig, zur Beurteilung des Falles schlicht auf die Negativspitze abzustellen. Dies sei umso mehr unzulässig, als dass das ViDistA-Auswertungssystem einen strafrechtlich relevanten Abstand von 0.51 Sekunden angegeben habe.