Hinzu komme die relativ geringe gefahrene Geschwindigkeit, welche – wie vorstehend ausgeführt worden sei – angesichts der darauf entfallenden kinetischen Energie im Vergleich zu höheren Tempi ein massiv geringeres Gefährdungspotential beinhalte, was wiederum klar gegen eine erhöhte abstrakte Gefahr spreche. Inwiefern die Fahrweise der Berufungsführerin eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer darstellen solle, sei von der Vorinstanz denn auch nicht hinlänglich begründet worden, sondern es sei lediglich auf die gemessene Negativspitze sowie auf den Umstand, dass es sich um eine zwei- bis dreispurige Autobahn gehandelt habe, verwiesen worden.