SVG gefordert würden, seien vorliegend nicht gegeben. Ganz im Gegenteil sprächen die vom Bundesgericht beispielhaft aufgezählten Elemente erwähntermassen ausnahmslos für die Berufungsführerin. Hinzu komme die relativ geringe gefahrene Geschwindigkeit, welche – wie vorstehend ausgeführt worden sei – angesichts der darauf entfallenden kinetischen Energie im Vergleich zu höheren Tempi ein massiv geringeres Gefährdungspotential beinhalte, was wiederum klar gegen eine erhöhte abstrakte Gefahr spreche.