Zu nahes Aufschliessen im rollenden Verkehr stelle grundsätzlich eine abstrakte Gefährdung dar, welche nur bei Hinzutreten weiterer Elemente zu einer konkreten Gefährdung führe. Vorliegend gebe es ganz offensichtlich keinerlei solcher zusätzlicher Elemente, welche auch nur ansatzweise für eine konkrete Gefährdung sprächen, so dass von vornherein lediglich eine abstrakte Gefahr in Frage kommen könne. Die besonderen Umstände, wie sie in BGE 123 IV 88 E. 3a zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG gefordert würden, seien vorliegend nicht gegeben.