SVG sei das Hervorrufen oder in Kauf Nehmen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer. Es stehe zwar grundsätzlich ausser Frage, dass dem Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstandes per se eine gewisse Gefahr innewohne, doch nicht jede Gefährdung sei tatbestandsmässig, diese müsse vielmehr eine konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte sein. Zu nahes Aufschliessen im rollenden Verkehr stelle grundsätzlich eine abstrakte Gefährdung dar, welche nur bei Hinzutreten weiterer Elemente zu einer konkreten Gefährdung führe.