Dies zu berücksichtigen habe die Vorinstanz offenbar vollkommen vernachlässigt. Eine Abweichung vom in den VBR-Richtlinien festgelegten Richtwert zu Ungunsten der Berufungsführerin sei denn auch im vorliegenden Fall in keiner Weise gerechtfertigt, ganz im Gegenteil. Entsprechend könne eine Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits aus diesem Grunde nicht in Frage kommen. Das zweite objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei das Hervorrufen oder in Kauf Nehmen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer.