Bei einer Geschwindigkeit von 80, resp. 100 km/h sei die kinetische Energie bereits beinahe doppelt, resp. dreimal so hoch. Aus diesen Berechnungen werde deutlich, dass die vom Fahrmanöver der Berufungsführerin ausgehende Gefährdung massiv geringer gewesen sei, als bei Geschwindigkeiten, wie sie üblicherweise auf Autobahnen gefahren würden. Das tiefe gefahrene Tempo müsse sich deshalb erheblich in der Bewertung des Fahrmanövers niederschlagen. Dies zu berücksichtigen habe die Vorinstanz offenbar vollkommen vernachlässigt.