Der vorliegend zu berücksichtigende Abstand liege mithin über dieser Grenze. Diese Grenze 2 sei selbstverständlich nicht absolut, sondern vielmehr als Richtwert zu verstehen. Die konkreten Umstände des Einzelfalles hätten in die Beurteilung einzufliessen. Diese sprächen vorliegend klar für die Berufungsführerin. Die Strassen- und Sichtverhältnisse seien einwandfrei gewesen und es habe lediglich ein mässiges Verkehrsaufkommen geherrscht. Hinzu komme, dass die Berufungsführerin dem Verkehrsgeschehen grösste Aufmerksamkeit geschenkt habe und zum Bremsen jederzeit bereit gewesen sei.