Wie der Vorrichter demnach bereits zutreffend festgehalten hat, bestreitet die Beschuldigte nicht, am 11. August 2010 gegen oben erwähnte Gesetzesbestimmungen verstossen zu haben, und lässt entsprechend Antrag auf eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung stellen. Hingegen stellt sich der Verteidiger, wie oben dargelegt, auf den Standpunkt, es sei von einem Nachfahrabstand von 0.51 Sekunden auszugehen und gemäss den VBR-Richtlinien für die Strafzumessung sei erst ab einer Unterschreitung eines Nachfahrabstandes von 0.50 Sekunden von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen. Der vorliegend zu berücksichtigende Abstand liege mithin über dieser Grenze.