Daran vermöge auch die Tatsache, dass die Polizei eine Anzeige nur wegen „90/1“ gemacht habe, nichts zu ändern. Wie der Vorrichter demnach bereits zutreffend festgehalten hat, bestreitet die Beschuldigte nicht, am 11. August 2010 gegen oben erwähnte Gesetzesbestimmungen verstossen zu haben, und lässt entsprechend Antrag auf eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung stellen.