Wer letztlich mehr als 800 m – abgesehen von zwei Peaks nach oben mit 0.50 bzw. 0.51 s Abstand – im Wesentlichen mit einem Abstand von +/- 0.30 s unterwegs sei, könne sich nicht ernsthaft darauf berufen, es sei zur Beurteilung, ob eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, auf den grösstmöglichen Wert, in concreto auf die 0.51 s, abzustellen. Daran vermöge auch die Tatsache, dass die Polizei eine Anzeige nur wegen „90/1“ gemacht habe, nichts zu ändern.