zeichnet und dabei angefügt habe, dass sie „einen grösseren Abstand hätte wahren sollen“ bzw. „dass der Abstand zu gering war“. Alles in allem ergebe sich damit ohne weiteres, dass die Angeschuldigte am 11.08.2010 mit ihrem Fahrmanöver objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe: Wer letztlich mehr als 800 m – abgesehen von zwei Peaks nach oben mit 0.50 bzw. 0.51 s Abstand – im Wesentlichen mit einem Abstand von +/- 0.30 s unterwegs sei, könne sich nicht ernsthaft darauf berufen, es sei zur Beurteilung, ob eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, auf den grösstmöglichen Wert, in concreto auf die 0.51 s, abzustellen.