diese gelte vorliegend unabhängig der Verkehrs- und Witterungsverhältnisse. Der Verweis der Verteidigung auf SJZ 97 (2001) S. 194-199 bzw. den Entscheid des bernischen Obergerichts vom 18.05.1999 (Nr. 176/II/99), wonach eine grobe Verkehrsregelverletzung erst vorliege, sofern der zeitliche Abstand 0.3 Sekunden oder weniger betrage, sei mit dieser Argumentation ebenfalls vereinbar bzw. vermöge im Lichte der seither erfolgten höchstrichterlichen Rechtsprechung an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern. Es komme denn auch nicht von ungefähr, dass die Beschuldigte selber ihr Fahrmanöver anlässlich der ersten Einvernahme vom 23.02.2011 letztlich als „nicht ungefährlich“ be-