Nach Zitierung der gängigen Lehre und Rechtsprechung kam der Vorrichter zum Schluss, ein derartiges Hintereinanderfahren mit einem solch geringen Mindestabstand von bis zu 0.26 s bzw. 4.39 m auf einer zwei- bzw. dreispurigen Autobahn über ca. 800 m, wie es die Beschuldigte am 11.08.2010 vollzogen habe, auch wenn „nur“ mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 60 km/h gefahren worden sei, stelle zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit ganz allgemein der Verkehrssicherheit dar; diese gelte vorliegend unabhängig der Verkehrs- und Witterungsverhältnisse.