Es stelle sich nun die Frage, ob die Beschuldigte eine einfache oder eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen habe. Nach Zitierung der gängigen Lehre und Rechtsprechung kam der Vorrichter zum Schluss, ein derartiges Hintereinanderfahren mit einem solch geringen Mindestabstand von bis zu 0.26 s bzw. 4.39 m auf einer zwei- bzw. dreispurigen Autobahn über ca. 800 m, wie es die Beschuldigte am 11.08.2010 vollzogen habe, auch wenn „nur“ mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 60 km/h gefahren worden sei, stelle zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit ganz allgemein der Verkehrssicherheit dar;