III. WÜRDIGUNG DURCH DIE KAMMER Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. In Art. 12 Abs. 1 VRV wird weiter konkretisiert, dass der Fahrzeugführer den ausreichenden Abstand so zu wahren hat, dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs bremsen kann. Der Vorrichter hielt in seinen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung fest, offenkundig habe die Beschuldigte am 11.08.2010 die in Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisierte Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt, dies werde von der Beschuldigten auch nicht bestritten.