Denn fehlende Pannenstreifen, wechselnde Fahrbahnverläufe sowie ein- und ausmündender Verkehr führten im Baustellenbereich zu einer gesteigerten Grundgefährdung der Strassenbenutzer. Aufgrund der herrschenden Praxis, insbesondere auch des Entscheids des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19.10.2010 sowie der Empfehlung des Strafplenums des Obergerichts vom 10. Dezember 2002, in welcher ein zeitlicher Abstand von 0.5 Sekunden als Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung festgehalten wurde, hat die Beschuldigte mit ihrer Fahrweise den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG damit erfüllt.