Dabei ergaben sich Nachfahrabstände von minimal 0.26 Sekunden und maximal 0.51 Sekunden. Zur Anzeige gebracht wurden sämtliche Messdaten und nicht bloss der maximale Nachfahrabstand, wie dies der Verteidiger geltend machte. Der Vorrichter verstiess demnach nicht gegen den in dubio pro reo-Grundsatz, wenn er alle 11 Messdaten in seine Erwägungen einfliessen liess. Ebenfalls nicht zu greifen vermag das Argument der Verteidigung, das gefahrene Tempo von bloss 60 km/h habe das Gefährdungspotential erheblich verringert.