SK 2011 138 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichter Aebi und Oberrichter Räz sowie Gerichtsschreiberin Schreiber vom 15. Februar 2012 in der Strafsache gegen A. vertreten durch Rechtsanwalt X. Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Regeste: Die Beschuldigte befuhr mit ihrem Personenwagen die Autobahn A1-West zwischen der Verzweigung Weyermannshaus und der Ausfahrt Bern-Neufeld. Die zulässige Höchstge- schwindigkeit betrug aufgrund der Gesamterneuerung der Stadttangente bloss 60 km/h. Da den beiden Polizisten im vorausfahrenden zivilen Polizeifahrzeug der knappe Abstand auf- fiel, wurde die Fahrt der Beschuldigten aufgezeichnet. Auf einer Messstrecke von 809 Me- tern wurden 11 Messdaten ausgewertet. Dabei ergaben sich Nachfahrabstände von minimal 0.26 Sekunden und maximal 0.51 Sekunden. Zur Anzeige gebracht wurden sämtliche Mess- daten und nicht bloss der maximale Nachfahrabstand, wie dies der Verteidiger geltend machte. Der Vorrichter verstiess demnach nicht gegen den in dubio pro reo-Grundsatz, wenn er alle 11 Messdaten in seine Erwägungen einfliessen liess. Ebenfalls nicht zu greifen ver- mag das Argument der Verteidigung, das gefahrene Tempo von bloss 60 km/h habe das Gefährdungspotential erheblich verringert. Denn fehlende Pannenstreifen, wechselnde Fahr- bahnverläufe sowie ein- und ausmündender Verkehr führten im Baustellenbereich zu einer gesteigerten Grundgefährdung der Strassenbenutzer. Aufgrund der herrschenden Praxis, insbesondere auch des Entscheids des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19.10.2010 sowie der Empfehlung des Strafplenums des Obergerichts vom 10. Dezember 2002, in welcher ein zeitlicher Abstand von 0.5 Sekunden als Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung festge- halten wurde, hat die Beschuldigte mit ihrer Fahrweise den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht sagte die Beschuldigte selber aus, sie hätte einen grösseren Abstand wahren sollen. Im Nachhinein sei sie sich bewusst, dass ihre Fahrweise nicht ungefährlich gewesen sei. 1 Auszug aus den Erwägungen: [...] III. WÜRDIGUNG DURCH DIE KAMMER Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinan- derfahren. In Art. 12 Abs. 1 VRV wird weiter konkretisiert, dass der Fahrzeugführer den aus- reichenden Abstand so zu wahren hat, dass er auch bei überraschendem Bremsen des vor- anfahrenden Fahrzeugs bremsen kann. Der Vorrichter hielt in seinen Erwägungen zur rechtlichen Würdigung fest, offenkundig habe die Beschuldigte am 11.08.2010 die in Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisierte Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt, dies werde von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Es stelle sich nun die Frage, ob die Beschuldigte eine einfache oder eine grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln begangen habe. Nach Zitierung der gängigen Lehre und Rechtsprechung kam der Vorrichter zum Schluss, ein derartiges Hintereinanderfahren mit einem solch geringen Mindestabstand von bis zu 0.26 s bzw. 4.39 m auf einer zwei- bzw. dreispurigen Autobahn über ca. 800 m, wie es die Beschuldigte am 11.08.2010 vollzogen habe, auch wenn „nur“ mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 60 km/h gefahren worden sei, stelle zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit ganz allgemein der Verkehrssicherheit dar; diese gelte vorliegend unabhängig der Verkehrs- und Witterungsver- hältnisse. Der Verweis der Verteidigung auf SJZ 97 (2001) S. 194-199 bzw. den Entscheid des bernischen Obergerichts vom 18.05.1999 (Nr. 176/II/99), wonach eine grobe Verkehrs- regelverletzung erst vorliege, sofern der zeitliche Abstand 0.3 Sekunden oder weniger betra- ge, sei mit dieser Argumentation ebenfalls vereinbar bzw. vermöge im Lichte der seither er- folgten höchstrichterlichen Rechtsprechung an der vorliegenden Beurteilung nichts zu än- dern. Es komme denn auch nicht von ungefähr, dass die Beschuldigte selber ihr Fahrmanö- ver anlässlich der ersten Einvernahme vom 23.02.2011 letztlich als „nicht ungefährlich“ be- zeichnet und dabei angefügt habe, dass sie „einen grösseren Abstand hätte wahren sollen“ bzw. „dass der Abstand zu gering war“. Alles in allem ergebe sich damit ohne weiteres, dass die Angeschuldigte am 11.08.2010 mit ihrem Fahrmanöver objektiv eine grobe Verkehrsre- gelverletzung begangen habe: Wer letztlich mehr als 800 m – abgesehen von zwei Peaks nach oben mit 0.50 bzw. 0.51 s Abstand – im Wesentlichen mit einem Abstand von +/- 0.30 s unterwegs sei, könne sich nicht ernsthaft darauf berufen, es sei zur Beurteilung, ob eine ein- fache oder grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, auf den grösstmöglichen Wert, in con- creto auf die 0.51 s, abzustellen. Daran vermöge auch die Tatsache, dass die Polizei eine Anzeige nur wegen „90/1“ gemacht habe, nichts zu ändern. Wie der Vorrichter demnach bereits zutreffend festgehalten hat, bestreitet die Beschuldigte nicht, am 11. August 2010 gegen oben erwähnte Gesetzesbestimmungen verstossen zu haben, und lässt entsprechend Antrag auf eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregel- verletzung stellen. Hingegen stellt sich der Verteidiger, wie oben dargelegt, auf den Stand- punkt, es sei von einem Nachfahrabstand von 0.51 Sekunden auszugehen und gemäss den VBR-Richtlinien für die Strafzumessung sei erst ab einer Unterschreitung eines Nachfahrab- standes von 0.50 Sekunden von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen. Der vorliegend zu berücksichtigende Abstand liege mithin über dieser Grenze. Diese Grenze 2 sei selbstverständlich nicht absolut, sondern vielmehr als Richtwert zu verstehen. Die kon- kreten Umstände des Einzelfalles hätten in die Beurteilung einzufliessen. Diese sprächen vorliegend klar für die Berufungsführerin. Die Strassen- und Sichtverhältnisse seien einwand- frei gewesen und es habe lediglich ein mässiges Verkehrsaufkommen geherrscht. Hinzu komme, dass die Berufungsführerin dem Verkehrsgeschehen grösste Aufmerksamkeit ge- schenkt habe und zum Bremsen jederzeit bereit gewesen sei. Schliesslich habe das gefah- rene Tempo bei lediglich 60 km/h gelegen, was das Gefährdungspotential eines zu geringen Nachfahrabstandes gegenüber höheren Geschwindigkeiten ganz erheblich verringert habe. Ein Fahrzeug wie dasjenige, welches die Berufungsführerin im fraglichen Zeitpunkt gefahren sei, wiege inkl. Fahrer rund 1'450 kg. Die davon ausgehende kinetische Energie betrage bei der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h rund 200'000 Joule (= [Masse in kg] x [Geschwindigkeit in m/s]2 / 2). Bei einer Geschwindigkeit von 80, resp. 100 km/h sei die kine- tische Energie bereits beinahe doppelt, resp. dreimal so hoch. Aus diesen Berechnungen werde deutlich, dass die vom Fahrmanöver der Berufungsführerin ausgehende Gefährdung massiv geringer gewesen sei, als bei Geschwindigkeiten, wie sie üblicherweise auf Autobah- nen gefahren würden. Das tiefe gefahrene Tempo müsse sich deshalb erheblich in der Be- wertung des Fahrmanövers niederschlagen. Dies zu berücksichtigen habe die Vorinstanz offenbar vollkommen vernachlässigt. Eine Abweichung vom in den VBR-Richtlinien festge- legten Richtwert zu Ungunsten der Berufungsführerin sei denn auch im vorliegenden Fall in keiner Weise gerechtfertigt, ganz im Gegenteil. Entsprechend könne eine Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits aus diesem Grunde nicht in Frage kommen. Das zweite objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei das Hervorrufen oder in Kauf Nehmen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer. Es stehe zwar grundsätzlich ausser Frage, dass dem Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstan- des per se eine gewisse Gefahr innewohne, doch nicht jede Gefährdung sei tatbestands- mässig, diese müsse vielmehr eine konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte sein. Zu na- hes Aufschliessen im rollenden Verkehr stelle grundsätzlich eine abstrakte Gefährdung dar, welche nur bei Hinzutreten weiterer Elemente zu einer konkreten Gefährdung führe. Vorlie- gend gebe es ganz offensichtlich keinerlei solcher zusätzlicher Elemente, welche auch nur ansatzweise für eine konkrete Gefährdung sprächen, so dass von vornherein lediglich eine abstrakte Gefahr in Frage kommen könne. Die besonderen Umstände, wie sie in BGE 123 IV 88 E. 3a zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG gefordert würden, seien vor- liegend nicht gegeben. Ganz im Gegenteil sprächen die vom Bundesgericht beispielhaft auf- gezählten Elemente erwähntermassen ausnahmslos für die Berufungsführerin. Hinzu komme die relativ geringe gefahrene Geschwindigkeit, welche – wie vorstehend ausgeführt worden sei – angesichts der darauf entfallenden kinetischen Energie im Vergleich zu höheren Tempi ein massiv geringeres Gefährdungspotential beinhalte, was wiederum klar gegen eine erhöh- te abstrakte Gefahr spreche. Inwiefern die Fahrweise der Berufungsführerin eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer darstellen solle, sei von der Vorinstanz denn auch nicht hin- länglich begründet worden, sondern es sei lediglich auf die gemessene Negativspitze sowie auf den Umstand, dass es sich um eine zwei- bis dreispurige Autobahn gehandelt habe, verwiesen worden. Wie bereits dargelegt worden sei, sei es unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung unzulässig, zur Beurteilung des Falles schlicht auf die Negativspitze abzustellen. Dies sei umso mehr unzulässig, als dass das ViDistA-Auswertungssystem einen strafrechtlich relevanten Abstand von 0.51 Sekunden angegeben habe. Nur bei Annahme dieses Abstandes seien die notwendigen Mess- und Auswertungstoleranzen zu Gunsten der Beschuldigten gewahrt, resp. Messfehler gebührend berücksichtigt. Eine Abweichung von 3 dieser Auswertung, wie dies die Vorinstanz einzig aufgrund der Tabelle der Messdaten vor- nehme (und sich eben gerade nicht auf das Auswertungsergebnis stütze), sei unzulässig. Ebenfalls könne die Tatsache, dass sich der inkriminierte Verkehrsvorgang auf der Autobahn zugetragen habe, nicht zur Begründung einer angeblich erhöhten abstrakten Gefährdung beigezogen werden. Für die Beurteilung des Vorganges sei diesbezüglich einzig die gefah- rene Geschwindigkeit von Bedeutung, welche mit 60km/h bekanntlich lediglich geringfügig über den gemeinhin innerorts gefahrenen Tempi liege. Die von der Vorinstanz herangezoge- nen Elemente vermöchten denn auch in keiner Weise eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu begründen. Schliesslich sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach „es denn auch nicht von ungefähr [komme], dass [die Berufungsführerin] selber ihr Fahrmanöver anlässlich der ersten Einvernahme vom 23.02.2011 letztlich als ‚nicht ungefährlich’ bezeichnete und dabei anfügte, dass sie ‚einen grösseren Abstand hätte wahren sollen’ bzw. ‚dass der Ab- stand zu gering war’“ als irrelevant zurückzuweisen. Dass die Berufungsführerin im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zur Auffassung gelangt sei, dass der im fraglichen Zeit- punkt gewahrte Nachfahrabstand rückblickend unzureichend gewesen sei, habe auf dessen rechtliche Qualifikation keinerlei Einfluss, resp. bedeute sicherlich nicht, dass die fragliche Fahrweise als schwere Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren sei. Entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz ergebe sich denn auch mitnichten „ohne weiteres“, dass das inkriminier- te Fahrmanöver objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung darstelle. Im Gegenteil müsse nach dem Vorgesagten vielmehr festgestellt werden, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegend in keinerlei Hinsicht erfüllt sei. Die Kammer zieht hiezu Folgendes in Erwägung: Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln liegt dann vor, wenn der diesbezügliche objektive und subjektive Tatbestand erfüllt ist. Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernst- lich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer kon- kreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. dazu BGE 130 IV 32 und 123 IV 88). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abs- trakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelver- letzung begangen wird. Entscheidendes Unterscheidungsmerkmal ist die Nähe der Verwirkli- chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach zur Er- füllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Ein- tritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133; 188 IV 285; vgl. dazu auch die Urteile der Kammer Nr. 2006/11 vom 4. April 2006, Nr. 2006/76 vom 28. April 2006, Nr. 2006/99 vom 9. Mai 2006 und Nr. 2006/103 vom 12. Mai 2006, je mit Hinweisen auf die herrschende Lehre). Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen mit Lehre und Praxis zur Frage nach dem „aus- reichenden Abstand“ eingehend auseinander gesetzt. Darauf kann an dieser Stelle verwie- sen werden (p. 54 ff.). Insbesondere hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Ur- teil 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 und damit auf jüngere höchstrichterliche Praxis, in welchem sich das Bundesgericht zur Gefährlichkeit des Hintereinanderfahrens auch bei niedrigerer Geschwindigkeit äusserte. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, unbestrittenermassen handle es sich bei der Abstandsvorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG um eine wichtige Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung. Ausgehend von der als Richt- schnur herangezogenen „1/6-Tacho-Regel“ (vgl. hierzu Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelver- letzung: Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, 1999, S. 57 f.) habe der Beschwerdeführer mit einem Sicherheitsabstand von weniger als 10 Metern bei einer 4 Geschwindigkeit von 70 km/h den erforderlichen Abstand beim Hintereinanderfahren unter- schritten. Er sei dem Vordermann nur gerade mit einem zeitlichen Abstand von 0.50 Sekun- den oder weniger gefolgt. Die Strassen- und Sichtverhältnisse seien zwar günstig gewesen. Es habe jedoch dichter Verkehr geherrscht. Damit sei (...) mit Blick auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung von einer gefährlichen Situation auszugehen (vgl. das Urteil 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3, worin bereits bei einem zeitlichen Abstand von 0.54 Sekunden eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bejaht worden sei). Aus der behaupteten überdurchschnittlichen Reaktionsschnelle seines Fahrzeugs könne der Be- schwerdeführer angesichts der konkreten Umstände, insbesondere des grossen Verkehrs- aufkommens, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt wurden in casu auf einer Messstrecke von 809 Metern insgesamt 11 Messdaten ausgewertet. Der Auswertebericht der Mobilen Polizei MEOA bildete denn auch integrativen Bestandteil der Anzeige vom 18. August 2010 (vgl. dazu p. 2 i.V.m. p. 6). Und entgegen den Ausführungen der Verteidigung brachte die Polizei einen maximalen Nach- fahrabstand von 0.51 Sekunden zur Anzeige. Die Polizei ermittelte demnach 11 rechtserheb- liche, durch Messdaten gestützte Nachfahrabstände, und nicht bloss einen einzigen von 0.51 Sekunden. Der Vorrichter verstiess demnach nicht gegen die in dubio pro reo-Regel, wenn er alle 11 Messdaten in seine Erwägungen einfliessen liess. Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der Messung nicht äusserst dichter Verkehr herrschte, wie dies der Vorrichter zutreffend festgehalten hat. Umso fraglicher ist aber, weshalb die Beschuldigte über eine derart lange Strecke praktisch konstant sehr nahe hinter dem Polizeifahrzeug nachfuhr, wie dies in der ViDistA-Aufzeichnung eindrücklich feststellbar ist. Betrachtet man diese Aufnahme, so fällt auf, dass die Beschuldigte offensichtlich keineswegs mit äusserster Konzentriertheit hinter dem Polizeifahrzeug her fuhr, wie an ihrem Gesichtsausdruck bzw. Verhalten unschwer zu erkennen ist. Damit schuf sie jedoch zweifellos ein erhöhtes Gefährdungspotential. Ebenfalls nicht zu greifen vermag das Argument der Verteidigung, das gefahrene Tempo von bloss 60 km/h habe das Gefährdungspotential ganz erheblich verringert. Immerhin ist dies- bezüglich festzuhalten, dass auf der fraglichen Strecke – zumindest auf der ersten Teilstre- cke – aufgrund des damaligen Baustellenbereichs gerade wegen erhöhtem Gefährdungspo- tential eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h festgelegt war. Denn insbesondere fehlende Pannenstreifen, wechselnde Fahrbahnverläufe sowie ein- und ausmündender Ver- kehr, wie dies in der ViDistA-Aufnahme deutlich zu erkennen ist, führten zu einer stark ge- steigerten Grundgefährdung der Strassenbenutzer. Allein von der damals zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein geringeres Gefährdungspotential zu schliessen ist daher in Anbetracht der damaligen effektiven Verhältnisse vor Ort verfehlt. Die Beschuldigte ist über eine Strecke von mehr als 800 Metern in äusserst geringem Ab- stand, unter anderem sogar mit einem solchen von bloss 0.26 Sekunden, hinter dem kontrol- lierenden Polizeifahrzeug gefahren. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass dies eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Ver- kehrssicherheit insgesamt darstellt. Wie der Vorrichter zudem richtig vorgebracht hat, ver- mag der Verweis der Verteidigung auf den Entscheid der hier urteilenden 2. Strafkammer Nr. 176/II/99 vom 18. Mai 1999, wonach eine grobe Verkehrsregelverletzung erst bei Unter- schreitung eines Abstandes von 0.3 Sekunden vorliege, nichts zu ändern. Zwischenzeitlich ergingen in der urteilenden Kammer mehrere „Abstands-Urteile“, so unter anderem am 7. Mai 2010 (Nr. 2010/59 i.S. W.P.), in welchem speziell hingewiesen wurde auf den Ent- scheid SK Nr. 2006/361 vom 28. November 2006 sowie die Empfehlung des Plenums der Strafabteilung vom 10. Dezember 2002. Zusammenfassend wurde in diesem Plenum be- 5 schlossen, im Sinne einer Richtlinie der Polizei zu empfehlen, bei einem zeitlichen Abstand von 0.5 Sekunden oder weniger bei einer Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG grundsätzlich auf eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung zu erkennen und in solchen Fällen Art. 90 Ziff. 2 SVG zur Anzeige zu bringen. Die Beschuldigte hat damit in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG zweifellos erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht schliesst sich die Kammer der Argumentation der Vorinstanz an, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (p. 58). Die Beschuldigte wusste um die Re- gelung in Bezug auf den einzuhaltenden Nachfahrabstand und trotzdem fuhr sie über eine gemessene Strecke von über 800 Metern äusserst nahe hinter dem Polizeifahrzeug her. Sie war sich des Verkehrsaufkommens – gerade auch im Einmündungsbereich des Einfahrts- streifens – bewusst. So sagte sie auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, wenn sie im Nachhinein darüber nachdenke, dann werde ihr bewusst, dass es nicht ungefährlich gewesen sei und sie einen grösseren Abstand hätte wahren sollen. Dies mache sie heute auch (p. 38). Der Tatbestand ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der bereits in erster Instanz ergangene Schuldspruch ist somit zu bestätigen. 6