III.1.5.7 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist wegen qualifizierter Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin. Der Schuldspruch wegen versuchter (qualifizierter) sexueller Nötigung entfällt, da zwischen der qualifizierten Vergewaltigung und der versuchten, ebenfalls qualifiziert begangenen sexuellen Nötigung unechte Konkurrenz besteht und letztere konsumiert wird. 13