Vergewaltigung sehr nahe beieinander liegen. Nach Ansicht der Kammer beruhen die Handlungen des Beschuldigten folglich auf ein und demselben Willensentschluss; es handelt sich um eine Handlungseinheit und keine Handlungsmehrheit. Demnach liegt unechte Konkurrenz vor und der Tatbestand der sexuellen Nötigung wird vom Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert.