Bei einer solchen Konstellation käme der Tatbestand der Vergewaltigung aufgrund des expliziten Gesetzeswortlauts nicht in Frage und niemand käme auf die Idee, von einer versuchten (der verlangte Oralverkehr) und einer vollendeten (die vollendete anale Penetration) sexuellen Nötigung auszugehen, zumal sich alles in einem fliessenden Geschehen abspielte. Die Tatsache, dass es sich beim Opfer um eine Frau gehandelt hat und damit – anders als bei einem männlichen Opfer – zwei Tatbestände anwendbar sein können, rechtfertigt es nicht, auf eine Tatmehrheit zu schliessen, zumal die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der