Wenn man sich in der Rolle der Privatklägerin eine Person männlichen Geschlechts vorstellt und anstelle des vaginalen Geschlechtsverkehrs eine anale Penetration annimmt, wird zudem klar ersichtlich, dass es sich vorliegend um eine Handlungseinheit und keine Handlungsmehrheit handelt. Bei einer solchen Konstellation käme der Tatbestand der Vergewaltigung aufgrund des expliziten Gesetzeswortlauts nicht in Frage und niemand käme auf die Idee, von einer versuchten (der verlangte Oralverkehr) und einer vollendeten (die vollendete anale Penetration) sexuellen Nötigung auszugehen, zumal sich alles in einem fliessenden Geschehen abspielte.