Dabei war es ihm eigentlich egal, ob dies nun durch oralen oder vaginalen Sex geschehen würde, solange es geschehen würde. Für diese Interpretation spricht insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht weiter auf oralem Sex insistierte, sondern sofort damit einverstanden war, als die Privatklägerin ihm vaginalen Geschlechtsverkehr anbot. Wenn man sich in der Rolle der Privatklägerin eine Person männlichen Geschlechts vorstellt und anstelle des vaginalen Geschlechtsverkehrs eine anale Penetration annimmt, wird zudem klar ersichtlich, dass es sich vorliegend um eine Handlungseinheit und keine Handlungsmehrheit handelt.