12 Nach Ansicht der Kammer kann allein aus diesen beiden Forderungen – einmal nach Sex im Allgemeinen und einmal spezifisch nach Oralsex –juristisch nicht abgeleitet werden, es liege eine Handlungsmehrheit vor. Vielmehr lag das eigentliche Ziel des Beschuldigten während der ganzen Zeit darin, seine sexuellen Bedürfnisse befriedigt zu erhalten. Dabei war es ihm eigentlich egal, ob dies nun durch oralen oder vaginalen Sex geschehen würde, solange es geschehen würde.