Aus der Aussage der Privatklägerin, wonach sie dem Beschuldigten gesagt habe, wenn sie ihm „eins blasen“ müsse, müsse sie erbrechen, kann im Weiteren geschlossen werden, dass der Beschuldigte normalerweise nicht Oralsex verlangt hatte. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte eben nicht nur Oralsex verlangte und dann normalen Geschlechtsverkehr erhielt, sondern einmal in allgemein formulierter Weise Sex und danach spezifisch Oralsex verlangte. In der Situation mit dem Messer am Hals bot ihm die Privatklägerin schliesslich normalen Geschlechtsverkehr an, wenn er das Messer weglege.