77, al. 11 f.). Aus der Tatsache, dass zuerst allgemein um Sex „gestürmt“ wurde, kann somit nur gefolgert werden, dass seine Forderung nach Sex vorerst allgemein gehalten war und als (vaginaler) Geschlechtsverkehr – wie er an unzähligen Samstagen auch schon stattgefunden hatte – interpretiert wurde und auch so interpretiert werden durfte. Aus der Aussage der Privatklägerin, wonach sie dem Beschuldigten gesagt habe, wenn sie ihm „eins blasen“ müsse, müsse sie erbrechen, kann im Weiteren geschlossen werden, dass der Beschuldigte normalerweise nicht Oralsex verlangt hatte.