Im vorliegenden Fall ist sowohl der räumliche als auch der zeitliche Zusammenhang sehr eng; beide Vorfälle haben sich im Wohnzimmer der Privatklägerin innerhalb weniger Minuten ohne Unterbruch abgespielt. Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und dem Beweisergebnis folgend, verlangte der Beschuldigte zunächst einfach Sex, ohne diesen genauer zu umschreiben (vgl. pag. 67, al. 21 und pag. 76, al. 26). Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (und implizit auch auf diejenigen des Angeschuldigten, vgl. pag.