Erst als er gemerkt habe, dass dieses Ansinnen auf Grund des Widerstandes der Privatklägerin nicht in die Tat habe umgesetzt werden können, habe er den neuen Entschluss gefasst, mit ihr den normalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Es handle sich damit klarerweise um zwei eigenständige Tatentschlüsse. Diese seien zwar in einem fliessenden Geschehen erfolgt, was jedoch nichts daran ändere, dass vorliegend zuerst der versuchte Oralverkehr und dann der vollzogene Geschlechtsverkehr rechtlich zu würdigen seien (pag. 367 f.). c. Im vorliegenden Fall ist sowohl der räumliche als auch der zeitliche Zusammenhang sehr eng;