Dies ist bei der Frage, ob echte Realkonkurrenz oder unechte Konkurrenz vorliegt, zu berücksichtigen. b. Die Vorinstanz ging hinsichtlich der versuchten sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung von echter Realkonkurrenz aus. Sie begründete dies damit, der Beschuldigte habe in einem ersten Schritt klar die Absicht verfolgt, die Privatklägerin zum aktiven Oralsex zu zwingen. Erst als er gemerkt habe, dass dieses Ansinnen auf Grund des Widerstandes der Privatklägerin nicht in die Tat habe umgesetzt werden können, habe er den neuen Entschluss gefasst, mit ihr den normalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen.